Die Mieterbeiratswahl
Um das Amt eines/r MietervertreterIn ausüben zu können, muss man in dieses gewählt werden. Diese Wahl erfolgt durch die Mieterversammlung. Eine Mieterversammlung wird einberufen: auf Verlangen von einem Viertel aller MieterInnen oder wenigstens 50 MieterInnen der Wohnhausanlage. Bei einer Erstwahl wird durch die Hausverwaltung - Wiener Wohnen eingeladen (wenn oben genannte Bedingungen erfüllt sind), ansonsten durch den bestehenden Mieterbeirat.
Wer kann zum/r MietervertreterIn gewählt werden?
Grundsätzlich kann jede/r MieterIn des Wohnhauses zum/r MietervertreterIn gewählt werden. Ausnahmen sind HausbesorgerInnen und Personen mit Verwaltungsagenden im Wohnhaus. Die persönliche Vorstellung der zur Wahl stehenden Kandidaten erfolgt in der Mieterversammlung.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle MieterInnen des Wohnhauses. Mehrere HauptmieterInnen eines Objekts haben gemeinsam nur eine Stimme.
Wahlvorschläge für Mieterbeirat und Wahlkomitee
Wahlvorschläge können von allen MieterInnen gemacht werden. Sie müssen spätestens acht Tage vor der Wahl schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Mieterbeirates eingebracht werden (bei Erstwahl: bei der Hausverwaltung-Wiener Wohnen).Zur Vorbereitung und Wahldurchführung ist ein Wahlkomitee, bestehend aus drei Mitgliedern (aktiv wahlberechtigt), zu wählen. Kandidaten für den Mieterbeirat dürfen dem Wahlkomitee nicht angehören.
Wahlvorgang in der Mieterversammlung
- Wahl des Wahlkomitees mit Stimmenmehrheit
- Sichtung der Wahlvorschläge für Mietervertreter und Leitung der Wahl durch Wahlkomitee
- Geheime Stimmabgabe mittels Stimmzettel
- Einzelabstimmung über jedes Mitglied beziehungsweise Ersatzmitglied
Wahlanzeige
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses an die MieterInnen erfolgt durch Stiegenhausanschlag, an die Wohnhausverwaltung schriftlich.



